Entschuldigungen
Schulbesuchsverordnung
Eine sehr grundsätzliche Klarstellung in § 1 der Schulbesuchsverordnung ist Folge der Verstetigung der digitalen Lehr- und Lernformen nach § 115b SchG. Die Schulpflicht gilt auch für diese Lernformen.
Weitere Änderungen betreffen die Verhinderung der Teilnahme, die Befreiung vom Sportunterricht sowie die Beurlaubung der Schülerinnen und Schüler.
Ausnahmen von der Schulpflicht Verhinderung der Teilnahme § 2 SBVO Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern § 3 SBVO Beurlaubung § 4 SBVO
- Glaubhaftmachung
An verschiedenen Stellen in der Schulbesuchsverordnung ist nun in der Neufassung davon die Rede, dass Gründe „glaubhaft“ zu machen sind. Damit soll erreicht werden, dass sich die Schule nicht mit den Angaben der Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern zufriedengeben muss, sondern Belege verlangen kann.
Was bedeutet Glaubhaftmachung? Glaubhaftmachung bedeutet, dass nicht der volle Beweis zu erbringen ist, aber dass die angegebenen Gründe für die Person, die zu entscheiden hat (z.B. Lehrkraft, Schulleitung), aufgrund der Angaben und vorgelegten Unterlagen überwiegend wahrscheinlich erscheint.
So ist z.B. das Vorliegen eines zwingenden Grundes der Verhinderung der Teilnahme nach § 2 Absatz 1 „bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft zu machen.“ Ebenso das Vorliegen eines Beurlaubungsgrundes nach § 4 der Schulbesuchsverordnung und bei der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen (§ 3 Absatz 3 der Schulbesuchsverordnung).
- Entschuldigungs- und Nachreichfrist
Bereits bisher war die Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich zu informieren (Entschuldigungspflicht), sofern eine Schülerin oder ein Schüler nicht am Unterricht oder einer anderen verbindlichen Veranstaltung teilnehmen konnte. Unverzüglich bedeutet, dass die Entschuldigung „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen hat, spätestens am zweiten Tag der Verhinderung.
Tage der Verhinderung können nur solche Tage sein, an denen tatsächlich eine Verhinderung möglich ist, also nicht an unterrichtsfreien Samstagen oder Sonntagen.
Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule war bisher zwingend eine schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. Der damit verbundene Aufwand war in den meisten Fällen sowohl für die Schule als auch für die Eltern unnötig, weil an der Authentizität der Entschuldigung keine Zweifel bestanden. Die Frist für das Nachreichen der schriftlichen Mitteilung konnte zudem gravierende Folgen haben, wenn am Fehltag z. B. eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben wurde und der Schüler nicht wirksam entschuldigt war, wenn die schriftliche Mitteilung nicht fristgerecht nachgereicht wurde.
Deshalb ist die schriftliche Mitteilung nur noch dann nachzureichen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und eine entsprechende Aufforderung durch die Schule erfolgt (§ 2 Absatz 1 SBVO).
Die Zuständigkeit für diese Aufforderung ist nicht an die Schulleitung gebunden und kann deshalb z.B. auch durch die Fachlehrkraft ausgesprochen werden.
Die Formulierung in der Verordnung („kann … aufgefordert werden“) macht deutlich, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Es muss also im Einzelfall entschieden werden. Eine generelle Anordnung, dass wie bisher in jedem Fall eine schriftliche Mitteilung nachzureichen ist, wäre wegen des damit verbundenen Ermessensausfalls (es wurde kein Ermessen betätigt) rechtswidrig.
Nach der Aufforderung ist die schriftliche Mitteilung „unverzüglich“ nachzureichen. Für die Einschätzung, was unverzüglich bedeutet, ist zu berücksichtigen, dass der Postlauf häufig vier Tage bis zur Zustellung bei dem Empfänger benötigt.
Das unentschuldigte Fehlen bei einer Klassenarbeit (§ 8 Absatz 5 NVO) beurteilt sich nunmehr nach der seit Februar 2025 in Kraft getretenen Neuregelung des § 2 Absatz 1 SBVO.
- Attestpflicht (§ 2 Absatz 2 Satz 2 SBVO)
Bisher war es nur dann möglich, der Schülerin oder dem Schüler die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses aufzuerlegen, wenn auffällig häufige Erkrankungen dies rechtfertigten. Fehlte die Schülerin oder der Schüler nur punktuell, z. B. bei einer Klassenarbeit, konnte eine solche Verpflichtung nicht ausgesprochen werden. Durch die Änderung der Schulbesuchsverordnung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nun auch bei „begründete[n] Zweifel[n] an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen“ diese Verpflichtung schriftlich, allerdings nur für die Zukunft, aussprechen.
Neu ist auch, dass die Attestpflicht für eine bestimmte Dauer, längstens bis zum Ende des Schuljahres, ausgesprochen werden kann.
- Anwesenheitspflicht trotz Befreiung vom Sportunterricht (§ 3 Absatz 1 SBVO)
Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen teilweise oder ganz vom Sportunterricht befreit, besteht dennoch eine Anwesenheitspflicht, soweit dies gesundheitlich zumutbar erscheint. Damit kann zum einen die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gesichert werden, zum anderen können auf diese Weise auch die theoretischen Grundlagen des Sportunterrichts vermittelt werden, was insbesondere dann sinnvoll ist, wenn die Befreiung nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgt.
